Nach Auffassung des OLG Frankfurt handelt es sich bei Aufpralldämpfern um kein eigenständiges Bauwerk, sondern um den Bestandteil einer Gesamtanlage, der lediglich im Zuge von Instandsetzungsarbeiten erneuert wird.
Versicherung reduzierte Kostenrechnung wegen "Wertsteigerung"
Im gegenständlichen Fall war eine Autofahrerin von der Fahrbahn einer Autobahn abgekommen und mit einem Anpralldämpfer kollidiert. Die Haftpflichtversicherung der Frau sollte den Schaden ersetzen und lehnte eine vollständige Übernahme ab. Sie nahm einen Abzug von 25 Prozent unter Berufung auf den Grundsatz "neu für alt" vor. Ihrer Ansicht nach profitiere die Klägerin von einer Vermögensmehrung, da der Anpralldämpfer nach der Reparatur eine längere Lebensdauer habe.
Dem widersprach die Klägerin: Aufgrund der baulichen Einbindung des Anpralldämpfers in die Gesamtanlage der Leitplanken sei eine solche Wertsteigerung nicht messbar.
Gericht sieht keinen "Lebensdauer-Vorteil"
Das OLG Frankfurt verurteilte die Versicherung dazu, den vollen Schadensersatz zu zahlen. Es stellte fest, dass Anpralldämpfer in der Regel nicht einzeln, sondern im Zuge einer Erneuerung der gesamten Anlage ausgetauscht werden. Daher ergebe sich für die Klägerin kein Vermögensvorteil durch die Reparatur. Ein Abzug "neu für alt" sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte durch die Reparatur einen tatsächlichen Vorteil erlangt, beispielsweise durch eine längere Lebensdauer des reparierten Teils. Dies sei hier nicht der Fall.
-- Anzeige --Haftungsausschluss: Das Urheberrecht dieses Artikels liegt beim ursprünglichen Autor. Die erneute Veröffentlichung dieses Artikels dient ausschließlich der Informationsverbreitung und stellt keine Anlageberatung dar. Bei Verstößen kontaktieren Sie uns bitte umgehend. Wir werden bei Bedarf Korrekturen oder Löschungen vornehmen. Vielen Dank.